00.06 Ärztliche Zeugnisse, Berichte, Schreiben

Interpretation

Datenschutz

Sämtliche Berichte sind dem Versicherer resp. dem Vertrauensarzt des Versicherers auf Verlangen zuzustellen, dabei gelten die Bestimmungen des Datenschutzes.

Anforderungen

Die vom Facharzt verfassten Zeugnisse, Berichte, Schreiben (Schriftverkehr unter Ärzten, vom Versicherer verlangte Berichte usw.) müssen medizinisch und/oder administrativ notwendig sein.

Allfällige Fristen sind einzuhalten.

Diese Dokumente müssen grundsätzlich maschinell oder elektronisch erzeugt werden. Handschrift wird akzeptiert, solange noch keine PC-gängigen Masken vorliegen.

Leistungsumfang

In allen diagnostischen und therapeutischen Tarifpositionen ist der Aufwand für Dokumentation und Bericht enthalten.

Dies gilt insbesondere für Operationsberichte, Berichte/Protokolle betreffend Interventionen und apparative Leistungen.

Ausnahmen sind ausdrücklich erwähnt und tarifiert.

Textzeilen und Layout

Der Umfang eines nicht formalisierten Berichtes (00.2285, 00.2295) wird in Textzeilen oder Zeichen gemessen. Für die Berechnung der Anzahl Zeilen/Zeichen ist nur der Textblock massgebend.

Zum Textblock zählen neu erstellte Diagnosen (Diagnosenlisten) oder überarbeitete Anteile davon.

Nicht als Textblock gelten: Personalien des Patienten, Adressdaten, erneutes Aufführen von bestehenden Diagnosen (Diagnosenlisten) oder Teile davon, Anrede, Grussformel, vorgedruckte Titel usw..

Die Vergütung einer schriftlichen Dokumentation erfolgt unabhängig des Layouts. Der Umfang einer Seite kann entweder in Zeilen (35 Zeilen à 60 Zeichen) oder in Zeichen (2'100 Zeichen) berechnet werden.

Spezialformulare

Von Sozialversicherern verlangte, auf Spezialformularen erstellte Berichte werden pauschal vergütet.

Verordnungen

Verordnungen für ärztliche und technische Leistungen, Anordnungen an nichtärztliche Medizinalpersonen (inkl. Rezepte) sowie an nichtärztliche Psychotherapeuten sind Inhalt der Allgemeinen Grundleistungen.

Zeugnisse, kleine Berichte

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden des Versicherers, Mitteilungen an Patienten sowie alle weiteren sog. kleinen Berichte (bis 10 Zeilen Text auf einer A4-Seite) sind Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen', siehe 00.2255.

Dies gilt nicht für formalisierte Arztberichte, Zwischenberichte und Verlaufsberichte, siehe 00.2206.

Kopien

Die Vergütung eines Berichtes beinhaltet auch das erstmalige Anfertigen allfälliger Kopien desselben, unabhängig von der Anzahl der erstellten Exemplare sowie die Zustellung dieser Kopien auf Verlangen des Versicherers. Für den nochmaligen Versand von Kopien bereits bestehender medizinischer Dokumente sowie für Kopien von Fremdakten auf Verlangen des Versicherers siehe 00.2260 und 00.2265.

Kumulationseinschränkungen

Tarifpositionen aus diesem Kapitel können nicht mit Tarifpositionen aus den Kapiteln 00.08 und 37 kumuliert werden. Wird eine Leistung aus dem Kapitel 00.06 zusammen mit anderen Leistungen erbracht, darf auf der AL von Leistungen des Kapitels 00.06 kein Prozentzuschlag für Notfall (00.2530, 00.2550, 00.2570 und 00.2590) verrechnet werden.

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