Für die Verrechnung der Notfall-Inkonvenienzpauschalen gelten die tarifarischen Notfallkriterien bzw. Dringlichkeitskriterien gemäss TARMED. Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als Notfall bzw. als dringlich und rechtfertigt somit nicht in jedem Fall die Abrechnung von Leistungen gemäss Kapitel 00.08. Für die Abrechnung von Leistungen aus dem Kapitel 00.08 gelten die Kriterien gemäss Interpretation.
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