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Die Tarifpositionen aus Kapitel 00 sind teilweise auch für ärztliche Leistungen im Rahmen des Kapitels 37 abrechenbar, insbesondere die telefonische Beratung von Ärzten und Patienten (ärztliche Leistungen in Abwesenheit des Patienten, telefonische Konsultation), sowie konsiliarische Beratung (Aktenkonsilium, Zweitmeinung).
Bei diagnostischen Leistungen an Instituten für Pathologie/Histologie/Zytologie kann 5 x pro Einsendung die Tarifposition 'ärztliche Leistung in Abwesenheit des Patienten' siehe LG-04 abgerechnet werden; dies gilt nicht für Zytologie zur Krebsvorsorge siehe 37.0700.
Allf. Dokumentation, Protokollierung/Bericht sind integraler Bestandteil der jeweiligen Leistung.
Leichenschau siehe 00.1400
Die Tarifpositionen aus Kapitel 37 sind für Fachärzte der Pathologie Teile eines Leistungsblockes und deshalb in einer Sitzung durch den gleichen Facharzt nur unter sich kumulierbar, ansonsten mit keiner anderen Tarifposition (ausgenommen Tarifpositionen aus dem Kapitel 00).
Sämtliches für die Autopsie, Histopathologie, Histopathologie/Zytopathologie, Zytopathologie und Zytologie benötigte Material ist mit der technischen Leistung der entsprechenden Tarifposition abgegolten und kann somit nicht separat verrechnet werden.
Die Tarifposition 37.0700 ist Teil eines Leistungsblockes und deshalb in einer Sitzung durch den gleichen Facharzt mit keiner anderen Tarifposition kumulierbar.
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