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Die Leistungen des Kapitels 29.06 sind Teile des Leistungsblockes LB-57 und deshalb in einer Sitzung durch den gleichen Facharzt nur unter sich kumulierbar, ansonsten mit keiner anderen Tarifposition.
Ausgenommen sind die Kapitel 00.01, 00.02, 00.08 und die Positionen 00.0850, 00.0855, 00.1510, 00.1580, 00.1590, 05.0010, 05.0020, 05.0030, 24.0015, 35.0210, 35.0220, 35.0510 und 35.0520.
1. Erwerb durch Fachärzte
Der Erwerb des FA interventionelle Schmerztherapie steht grundsätzlich allen Fachärzten offen, welche die Bedignungen gemäss ihrem Weiterbildungsprogramm zum Facharzt erfüllen.
2. Erwerb durch Besitzstandswahrer
Ärzte, welche Tarifpositionen aus dem Kapitel 29 Schmerztherapie im "Besitzstand" haben, können den Fähigkeitsausweis FA Interventionelle Schmerztherapie auf Antrag bei der SSIPM - ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen - beantragen. Frist: bis 1 Jahr nach der Inkraftsetzung des neuen Tarifs.
3. Pflicht zur Rezertifizierung des FA
Nach Erlangen des FA Interventionelle Schmerztherapie stehen die Leistungserbringer in der Pflicht durch fachspezifische Fortbilung die Anforderungen ständig zu aktualisieren/rezertifizieren.
Für die Sparte Interventionelle Schmerztherapie ist eine Selbstdeklaration gemäss Spartenkonzept erforderlich. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorhandensein eines BV-TV.
Die Tarifpositionen der Kapitel 29.06.02, 29.06.03 und 29.06.04 sind nur abrechenbar, wenn sie unter BV-TV-Kontrolle mit obligater Bilddokumentation erfolgen.
Die Tarifpositionen Interventionelle Schmerztherapie beinhalten immer Punktion, Injektion von Medikamenten, Kontrastmittel und allf. Lokalanästhesie.
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