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Weitere InformationenNur verrechenbar bei auswärtig durchgeführten Autopsien.
Entschädigt wird die reine Fahrzeit, unabhängig vom gewählten Fahrzeug, bzw. die Wegzeit als Fussgänger.
Die für die Wegentschädigung massgebliche Zeit beginnt beim Verlassen des üblichen Arbeitsortes des Pathologen und endet mit dem Eintreffen am Standort der vorzunehmenden Autopsie.
Erfolgen anschliessend weitere Autopsien an anderen Standorten, kann nur die für den Ortswechsel aufgewendete Zeit abgerechnet werden.
Die Wegentschädigung für die Rückkehr bemisst sich nach der Zeit für die Fahrt/Weg vom letzten Standort zum üblichen Arbeitsort des Pathologen.
Transportkosten sind in dieser Leistung inbegriffen.
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