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Weitere InformationenVoraussetzung:
Die Verrechnung der Tarifposition 00.2110 setzt eine Zuweisung zu einer konsiliarischen Beratung voraus.
Definition:
Vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangte Beratung durch einen anderen Facharzt, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Das Einholen einer Zweitmeinung zur laufenden Behandlung/Therapie durch einen Facharzt gilt als konsiliarische Beratung.
Dauer:
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Inhalt:
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und schriftlicher Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Ergänzende Bestimmungen (generelle):
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Ergänzende Bestimmungen für den Facharzt Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik:
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Ergänzende Bestimmungen für das Spital:
Die Verrechnung eines Konsiliums bedingt eine Zuweisung durch einen spitalexternen Arzt zu einer konsiliarischen Beratung.
Das Spital wird als Einheit betrachtet, entsprechend kann beim Beizug von andern spitalinternen Ärzten keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden; dies gilt auch für interdisziplinäre Abklärungen.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen vom Spital nicht fix besoldeten Facharztes.
Nicht als konsiliarische Beratung gelten:
Zuweisung eines Patienten für die alleinige Durchführung von Extraleistungen und/oder zur spezialärztlichen Behandlung bzw. Therapie. Dafür können die Grundkonsultation sowie die entsprechende(n) Extraleistung(en) abgerechnet werden.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
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Diese Information ist mit einem Abo verfügbar.
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Darf diese Leistung bei einem Unfall über die Unfallversicherung abgerechnet werden?
Vielen Dank für die Information.