Konsiliarische Beratung (Konsilium) durch den Facharzt, pro 5 Min.
Medizinische Interpretation
Verlangte Beratung eines anderen Facharztes, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Voraussetzung:
Die Verrechnung der Tarifposition 00.2110 setzt eine Zuweisung zu einer konsiliarischen Beratung voraus.
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Definition:
Vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangte Beratung durch einen anderen Facharzt, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Das Einholen einer Zweitmeinung zur laufenden Behandlung/Therapie durch einen Facharzt gilt als konsiliarische Beratung.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Das Einholen einer Zweitmeinung durch einen Facharzt gilt als konsiliarische Beratung.
Dauer:
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologi/Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Inhalt:
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und schriftlicher Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Ergänzende Bestimmungen (generelle):
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
Wird ein Patient einem Facharzt für die alleinige Durchführung von Extraleistungen zugewiesen, können keine konsiliarische Beratung, sondern nur die entsprechende(n) Extraleistung(en) sowie die Grundkonsultation abgerechnet werden.
Bei erstbehandelten Patienten im Spital (ohne Überweisung durch einen auswärtigen Arzt) kann keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden, auch nicht bei interdisziplinärer Abklärung, da das Spital als Einheit angesehen wird.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen Facharztes. Wenn die Kriterien für die konsiliarische Beratung erfüllt sind, kann eine solche Leistung im Spital pro Patient und Tag einmal verrechnet werden.
Ergänzende Bestimmungen für den Facharzt Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik:
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Ergänzende Bestimmungen für das Spital:
Die Verrechnung eines Konsiliums bedingt eine Zuweisung durch einen spitalexternen Arzt zu einer konsiliarischen Beratung.
Das Spital wird als Einheit betrachtet, entsprechend kann beim Beizug von andern spitalinternen Ärzten keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden; dies gilt auch für interdisziplinäre Abklärungen.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen vom Spital nicht fix besoldeten Facharztes.
Nicht als konsiliarische Beratung gelten:
Zuweisung eines Patienten für die alleinige Durchführung von Extraleistungen und/oder zur spezialärztlichen Behandlung bzw. Therapie. Dafür können die Grundkonsultation sowie die entsprechende(n) Extraleistung(en) abgerechnet werden.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
Technische Interpretation
-
Gültigkeit
01.03.2009 - heute
01.05.031
01.05
Leistung
Konsiliarische Beratung (Konsilium) durch den Facharzt, pro 5 Min.
Medizinische Interpretation
Verlangte Beratung eines anderen Facharztes, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Das Einholen einer Zweitmeinung durch einen Facharzt gilt als konsiliarische Beratung.
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologie / Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologi/Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
Wird ein Patient einem Facharzt für die alleinige Durchführung von Extraleistungen zugewiesen, können keine konsiliarische Beratung, sondern nur die entsprechende(n) Extraleistung(en) sowie die Grundkonsultation abgerechnet werden.
Bei erstbehandelten Patienten im Spital (ohne Überweisung durch einen auswärtigen Arzt) kann keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden, auch nicht bei interdisziplinärer Abklärung, da das Spital als Einheit angesehen wird.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen Facharztes. Wenn die Kriterien für die konsiliarische Beratung erfüllt sind, kann eine solche Leistung im Spital pro Patient und Tag einmal verrechnet werden.
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Technische Interpretation
-
Gültigkeit
01.01.2008 - 28.02.2009
01.04.01
01.04
Leistung
Konsiliarische Beratung (Konsilium) durch den Facharzt, pro 5 Min.
Medizinische Interpretation
Verlangte Beratung eines anderen Facharztes, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Das Einholen einer Zweitmeinung durch einen Facharzt gilt als konsiliarische Beratung.
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologie / Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
Wird ein Patient einem Facharzt für die alleinige Durchführung von Extraleistungen zugewiesen, können keine konsiliarische Beratung, sondern nur die entsprechende(n) Extraleistung(en) sowie die Grundkonsultation abgerechnet werden.
Bei erstbehandelten Patienten im Spital (ohne Überweisung durch einen auswärtigen Arzt) kann keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden, auch nicht bei interdisziplinärer Abklärung, da das Spital als Einheit angesehen wird.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen Facharztes. Wenn die Kriterien für die konsiliarische Beratung erfüllt sind, kann eine solche Leistung im Spital pro Patient und Tag einmal verrechnet werden.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen Facharztes. Wenn die Kriterien für die konsiliarische Beratung erfüllt sind, kann eine solche Leistung im Spital pro Patient und Tag einmal verrechnet werden.
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Technische Interpretation
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Gültigkeit
01.04.2007 - 31.12.2007
01.03
01.02.012
Leistung
Konsiliarische Beratung (Konsilium) durch den Facharzt, pro 5 Min.
Medizinische Interpretation
Verlangte Beratung eines anderen Facharztes, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Das Einholen einer Zweitmeinung gilt als konsiliarische Beratung.
Das Einholen einer Zweitmeinung durch einen Facharzt gilt als konsiliarische Beratung.
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologie / Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
Wird ein Patient einem Facharzt für die alleinige Durchführung von Extraleistungen zugewiesen, können keine konsiliarische Beratung, sondern nur die entsprechende(n) Extraleistung(en) sowie die Grundkonsultation abgerechnet werden.
Bei erstbehandelten Patienten im Spital (ohne Überweisung durch einen auswärtigen Arzt) kann keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden, auch nicht bei interdisziplinärer Abklärung, da das Spital als Einheit angesehen wird.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen Facharztes. Wenn die Kriterien für die konsiliarische Beratung erfüllt sind, kann eine solche Leistung im Spital pro Patient und Tag einmal verrechnet werden.
Technische Interpretation
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Gültigkeit
01.04.2006 - 31.03.2007
01.02.011
01.00
Leistung
Konsiliarische Beratung (Konsilium) durch den Facharzt, pro 5 Min.
Medizinische Interpretation
Verlangte Beratung eines anderen Facharztes, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Das Einholen einer Zweitmeinung gilt als konsiliarische Beratung.
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
Wird ein Patient einem Facharzt für die alleinige Durchführung von Extraleistungen zugewiesen, können keine konsiliarische Beratung, sondern nur die entsprechende(n) Extraleistung(en) sowie die Grundkonsultation abgerechnet werden.
Bei erstbehandelten Patienten im Spital (ohne Überweisung durch einen auswärtigen Arzt) kann keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden, auch nicht bei interdisziplinärer Abklärung, da das Spital als Einheit angesehen wird.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen Facharztes. Wenn die Kriterien für die konsiliarische Beratung erfüllt sind, kann eine solche Leistung im Spital pro Patient und Tag einmal verrechnet werden.
Technische Interpretation
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.