Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal
Medizinische Interpretation
Nur anwendbar durch ärztliches Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a {KVV} und Kapitel 5.1.2 der Analysenliste.
Die Venenpunktion durch den Arzt anlässlich einer ärztlichen Beratung ist Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen' gemäss (00.0710).
Gilt nicht für kapilläre Blutentnahme.
Technische Interpretation
-
Gültigkeit
01.01.2018 - heute
01.08.01_BR
01.04
Leistung
Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal
Medizinische Interpretation
Nur anwendbar durch ärztliches Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a {KVV} und Kapitel 5.1.2 der Analysenliste.
Die Venenpunktion durch den Arzt anlässlich einer ärztlichen Beratung ist Bestandteil von "Allgemeine Grundleistungen" gemäss (00.0710).
Die Venenpunktion durch den Arzt anlässlich einer ärztlichen Beratung ist Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen' gemäss (00.0710).
Gilt nicht für kapilläre Blutentnahme.
Technische Interpretation
-
Gültigkeit
01.04.2007 - heute
01.03
01.02.012
Leistung
Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal
Medizinische Interpretation
Nur anwendbar durch ärztliches Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a {KVV} und Kapitel 5.1.2 der Analysenliste.
Die Venenpunktion durch den Arzt anlässlich einer ärztlichen Beratung ist Bestandteil von "Allgemeine Grundleistungen" gemäss (00.0710).