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Weitere InformationenGilt für Erkundigungen bei Dritten (mündlich oder telefonisch) in Abwesenheit des Patienten bei Kindern unter 6 Jahren und Personen über 75 Jahren.
Gilt nicht für Erkundigungen bei Dritten, die in Zusammenhang mit der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen, Berichten und Schreiben nach Kapitel 00.06, erbracht werden.
Menge: gemäss Limitation in LG-10
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heute erfolgt die Mehrzahl der Kontaktaufnahmen mit Patienten, Angehörigen, Spitex, Physiotherapie etc zeitsparender und effizienter nicht mehr mündlich oder via Telefon, sondern via elektronische Medien wie FAX, Mail, WhatsApp und SMS, weshalb der Beschrieb "( mündlich oder telefonisch)" bei den Positionen Leistungen in Abwesenheit des Patienten 00.0123 bis 00.0134 auf "(mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege)" umgeschrieben werden sollte. Durch Kommunikation auf elektronischem Wege wird auch der Dokumentationspflicht besser Rechnung getragen.