+ Wegentschädigung für den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, pro 5 Min.
Medizinische Interpretation
Entschädigt wird die reine Fahrzeit, unabhängig vom gewählten Fahrzeug, bzw. die Wegzeit als Fussgänger.
Die für die Wegentschädigung massgebliche Zeit beginnt beim Verlassen des Praxisstandortes des Facharztes und endet mit dem Eintreffen beim Patienten.
Beim Besuch mehrerer Patienten in der gleichen Besuchstour kann nur die für den Ortswechsel vom vorherigen zum nächsten Patienten aufgewendete Zeit abgerechnet werden.
Die Wegentschädigung für die Rückkehr bemisst sich nach der Zeit für die Fahrt/Weg vom letzten Patienten zum Praxisstandort/Ausgangsort.
Bei Notfallbesuchen ist der effektive Standort des Facharztes massgeblich für die Berechnung der zum Besuch notwendigen Fahrzeit, solange sich dieser Standort innerhalb des Notfallkreises befindet.
Befindet sich der Facharzt ausserhalb seines Notfallkreises, so ist die Fahrzeit ab Erreichen dessen Grenzen massgeblich.
Bei einem vergeblichen, notfallmässigen Besuch können die Weggebühr sowie ein Besuch à 5 Min. abgerechnet werden.
Transportkosten sind in dieser Leistung inbegriffen.
Im Zusammenhang mit Konsilien dürfen Wegentschädigungen nur verrechnet werden, wenn der Patient nicht transportfähig ist und das Konsilium in der Praxis des zu beratenden Facharztes durchgeführt werden muss bzw. wenn die Anwesenheit des zu beratenden Arztes beim Konsilium ausserhalb seiner Praxis medizinisch unabdingbar ist (z.B. am Krankenbett).
Gilt nicht für Konsilien im Spital.
Gilt nicht für die Wegzeit des Belegarztes zwischen der Arztpraxis und dem Belegspital.