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Weitere InformationenGilt für Auskünfte an Angehörige oder andere Bezugspersonen des Patienten (mündlich oder telefonisch) in Abwesenheit des Patienten bei Personen über 6 Jahren und unter 75 Jahren.
Gilt nicht für Auskünfte an Angehörige oder andere Bezugspersonen des Patienten, die in Zusammenhang mit der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen, Berichten und Schreiben nach Kapitel 00.06, erbracht werden.
Menge: gemäss Limitation in LG-04
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