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Weitere InformationenGilt für Erkundigungen bei Dritten (mündlich oder telefonisch) in Abwesenheit des Patienten bei Personen über 6 Jahren und unter 75 Jahren.
Gilt nicht für Erkundigungen bei Dritten, die in Zusammenhang mit der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen, Berichten und Schreiben nach Kapitel 00.06, erbracht werden.
Menge: gemäss Limitation in LG-04
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