02.02 Nichtärztliche psychologische/psychotherapeutische Leistungen in der Spitalpsychiatrie

Interpretation

Verrechenbarkeit

Die Leistungen unter diesem Kapitel können nur dann verrechnet werden, wenn sie auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung erbracht werden. Der delegierende Spitalarzt muss über die qualitative Dignität Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder FA Delegierte Psychotherapie verfügen. Ausführende Therapeuten müssen:

- Ein Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie einschliesslich Psychopathologie an einer Universität oder an einer Fachhochschule abgeschlossen und ein entsprechendes Diplom (Psychologe FH; Lizentiatsabschluss; für Psychologen, welche ihre Hochschulausbildung nach dem Bologna-Modell absolvieren: MSc/MA) erworben haben;

- Die Anforderungen der schweizerischen Charta für Psychotherapie und/oder der Verbände FSP, SPV oder SBAP zur Verleihung des Fachtitels 'Psychotherapeut' erfüllen;

- Sofern weitergehende kantonale gesetzliche Vorschriften bezüglich Berufsausübung von Psychologen/Psychotherapeuten in delegierter Form bestehen, müssen auch diese erfüllt sein;

- Die ausführenden Psychologen/Psychotherapeuten müssen vom Spital angestellt sein, an welchem der delegierende Arzt tätig ist und erbringen ihre Leistungen in diesem Spital.

Die Aufsichtspflicht des delegierenden Arztes muss gewährleistet sein.
Zeugnisse, Berichte und Anträge im Zusammenhang mit der delegierten Psychotherapie müssen vom delegierenden Arzt visiert sein.

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